Schulbeförderung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Nordfriesland Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.
Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden.
Die Satzung des Kreises Nordfriesland sieht hierzu u. a. folgendes vor:
Die Schulträger sind nur verpflichtet, bei unzumutbaren Schulwegen für ein Beförderungsangebot zu sorgen. Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart. Nicht zumutbar ist der Schulweg dann, wenn er bis zur Klassenstufe 4 in der einfachen Entfernung für  Schüler*innen 2 km und bis zur Klassenstufe 10 in der  einfachen Entfernung für Schüler*innen 4 km überschreitet.
Darüber hinaus regelt die Schülerbeförderungssatzung des Kreises Nordfriesland weitergehende Voraussetzungen für die Schülerbeförderung.


An wen muss ich mich wenden?
An das Amt Nodsee-Treene oder die Kreisverwaltung Nordfriesland.


Rechtsgrundlage:

Schulgesetz des Landes Schleswig Holstein


Antrag zur Schülerbeförderung


Quellen: https://www.amt-nordsee-treene.de/, https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/search

 
 
 
 
E-Mail
Instagram